Joachim Baum [Bielefeld, den 29.01.2021]: Persönliches Statement, Orientierung und Argumentationshilfe zu
Die Pandemie-Bedrohung ist also erlogen, wenn auch es die Krankheit selbst wohl gibt.
Die nicht nachgewiesene Voraussetzung um nach https://dejure.org/gesetze/IfSG/2.html (ebenda Nr. 2) von einer Infektion sprechen zu können, ist dass sich der Krankheitserreger im menschlichen Organismus entwickeln oder vermehren muss. Stattdessen wird ständig von Fallzahlen gesprochen und man muss schon sehr fragen, wie sich ein 'Fall' überhaupt definiert (https://youtu.be/pQ9sdwQhsKU). Tatsächlich erzeugt der verwendete PCR-Test seit langem weit überwiegend (ein Portugisisches Berufungsgericht sprach von mehr als 97%) falsch positive Ergebnisse. Dies braucht nicht einmal zu wundern, wo es doch eine WHO-Empfehlung (PM, MVZ-Augsburg 03.04.2020 - spätes und schwaches Medienecho am 17.05.2020) gibt, doch bitte nicht so genau zu testen. Aus den ganzen falsch positiven Fallzahlen (im Klartext: "Scheinkranken") resultieren natürlich - mit der definierten Quarantäneverzögerung - ebenso rasant wachsende Genesenenzahlen. Dennoch tut man alles für die Panikmache und zählt jeden, den man kriegen kann, als Covid-19-Toten. Sogar die Bild bemerkte, dass nun die Grippe-Toten fehlen. Auch hat Covid- 19 lt. WHO lediglich eine Sterblichkeit wie eine milde Grippe: Über 61 Studien an 51 Standorten betrug die mittlere Todesrate bei COVID-19-Infektionen 0,27% (korrigiert 0,23% - SWPRS: 24 weitere Studienergebnisse im Bereich von 0,01% bis 0,48%).
Hinweis zur Einschätzung: Ein IFR von 0,48% bedeutet, dass man - jährlich einmal erfolgreich infiziert - wahrscheinlich erst nach 208 Jahren daran stirbt, bei 0,23% nach 434 Jahren.
Neuere Studien liegen noch niedriger, z. B. in Japan ohne Lockdown bei 0,0006%, während din an fast 10 Mio Chinesen vorgenommene Wuhanstudie beweist, dass symtomfreie Menschen auch nicht infektiös sind (ebenfalls ohne Lockdown). Während dessen werden Menschen krass rechtswidrig, haftungsvergessen und lebens - gefährlich geimpft. Und das gegen eine Krankheit, deren relative Harmlosigkeit schon lange fest steht: Die Infektion vom 05.02.2020 in Ischgl führte trotz 42% Durchseuchung des ganzen Dorfes von ca. 1860 Einwohnern nur zu einem einzigen Toten!
- eine gem. § 14 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO begangene Ordnungswidrigkeit nicht zu ahnden sei,
weil die Thüringer Corona-Eindämmungsmaßnamenverordnung
"verfassungswidrig und damit nichtig sei",- "das Gericht selbst über die Verfassungsmäßigkeit der Normen zu entscheiden hatte",
- die dortigen "tief in die Grundrechte eingreifenden Regelungen von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz nicht gedeckt seien",
- "dass § 28 IfSG hinsichtlich der tiefgreifenden Grundrechtseingriffe einschließlich eines Kontaktverbots durch die verschiedenen Corona-Verordnungen der Länder jedenfalls im Grundsatz nicht den Anforderungen der Wesentlichkeitsdoktrin genügt",
- es zwar Relativierungsversuche der Wesentlichkeitslehre gibt ("aus übergeordneten Gründen ... könne [es] geboten sein, ... Regelungslücken ... [vorübergehend mit] Generalklauseln zu schließen") - ein solcher Übergangserlaubniszeitraum aber mittlerweile abgelaufen wäre,
- die Relativierung der Wesentlichkeitslehre nicht erst mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang zu bringen wäre,
- am 18.04.2020, dem Tag des Erlasses der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO, weder in Deutschland im Ganzen betrachtet, noch in Thüringen eine epidemische Lage bestand,
- das allgemeine Kontakt- und Ansammlungsverbot verfassungswidrig wäre, weil es die in Art. 1 Abs. 1 GG als unantastbar garantierte Menschenwürde verletze,
- Menschenwürde auch als Schutz vor Tabuverletzungen begriffen werden kann,
- allgemeine Kontaktverbote sogar in einem vorausgehenden, 7,5 Millionen Tote umfassenden Epidemie-Planspiel nicht vorkamen (also tabu erschienen),
- "alle Bürger vom Staat als potentielle Gefahrenquellen für andere und damit als Objekte betrachtet werden, die mit staatlichem Zwang "auf Abstand" gebracht werden müssen!,
- Tabubruch und Zwangsobjektivirung des Bürgers durch den Staat seien dennoch, aber nur dann hinnehmbar, wenn das Staatshandeln aufgrund einer "einer ganz außergewöhnlichen Notlage" notwendig sei und einen "substantiellen Beitrag zur Abwendung oder Begrenzung des Notstandes" leisten könne (kurz: notwendig und geeignet) - beides wäre aber nicht der Fall,
- selbst ohne Anerkennung staatlicher Menschenwürdeverletzungen seien die fraglichen Normen jedenfalls aber nicht verhältnismäßig, mit ihnen
- müsse ein legitimes Ziel verfolgt werden und es darf kein gleich geeignetes milderes Mittel geben,
- erkennt dabei die zwei vorgebrachten Ziele 1. Überlastungsschutz des Gesundheitssystems und 2. Minimierung der Infektionen als legitim an,
- verlangt aber eine für beide getrennte Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn und verneint sie beide mithilfe einer ausführlichen Darlegung der Sach- und Studienlage.
Leider schließen sich nicht alle Gerichte diesem vorbildlichen Urteil an, widerlegen es auch nicht, sondern würdigen das ganze Gericht herab, wie z. B. der VGH-Bayern lt. seiner Pressemeldung vom 24.01.2021, "Dieses Urteil widerspreche der ganz überwiegenden Rechtsprechung deutscher Gerichte und sei methodisch fragwürdig. Außerdem maße sich das Amtsgericht eine Sachkunde an, die ihm angesichts der hochkomplexen Situtation ersichtlich nicht zukomme." - Sachkunde ist jetzt also genehmigungspflichtig!
Es ist für
alle Beamten der Konflikt vorprogrammiert, dass sie zum Handlanger des
unerträglich Bösen gemacht werden sollen.
Jetzt ist noch etwas erträgliche Zeit, in Ruhe über alles nachzudenken.
§
62 Satz 1 BBG,
„Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen“
unterliegt nicht der Vorbedingung, dass der oder die Vorgesetzten zuvor
ihren Willen zur Beratung bekundet haben. Somit erfolgt das Stützen ‚von
unten nach oben stützen‘
unseres Rechtsstaates auch dann, wenn die Mittelschicht von der Spitze
schlecht oder falsch informiert wurde und die Verantwortlichkeiten zum
Erhalt der Vitalfunktionen liegt auf vielen (genau genommen: auf allen)
Schultern.