Joachim Baum [Stand 02.12.2020]: Persönliches Statement zu

  1. Eine Pandemische Lage nationaler Tragweite besteht nicht, weil die erhobenen Fallzahlen nicht Infektionen darstellen. Das Zahlenwerk der Inzidenzien ist – wie es auch Prof. Prof. Matthias Schrappe, Medizinprofessor (Köln, Marburg, Graz, Luxemburg und Trier) am 23.11.2020 im ZDF sagte, "das Papier nicht wert, auf dem es geschrieben ist." https://youtu.be/4x3cg8OlCcc?t=113 (Link zum Original ohne Zeitmarke https://www.zdf.de/nachrichten/zdfheute-live/videos/schrappe-corona-kritik-video-100.html).
    Die nicht nachgewiesene Voraussetzung um nach https://dejure.org/gesetze/IfSG/2.html (ebenda Nr. 2) von einer Infektion sprechen zu können, ist dass sich der Krankheitserreger im menschlichen Organismus entwickeln oder vermehren muss. Tatsächlich erzeugt der verwendete PCR-Test seit langem weit überwiegend (ein Portugisisches Berufungsgericht sprach von mehr als 97%) falsch positive Ergebnisse und die daraus resultierenden Genesenenzahlen der Scheinkranken wachsen mit der Quarantänezeitverzögerung ebenso rasant, wie die zur Panikmache tauglichen Test-Positiven-Zahlen. Auch hat Covid 19 lt. WHO lediglich eine Sterblichkeit wie eine milde Grippe: Über 61 Studien an 51 Standorten betrug die mittlere Todesrate bei COVID-19-Infektionen 0,27% (korrigiert 0,23%).
  2. Die derzeitige Mehrheitsmeinung der Fremdschutzwirkung von Masken ist aus logischen Gründen nicht gegeben. Die Maskentrageverfügungen sind in der Wirkung lediglich Verfügungen über den Weg der in der Ausatmung besorgten Viren, einen wenige Sekunden dauernden Umweg der Rückatmung zu nehmen und – in körpereigenen Wirtszellen weiter vermehrt – den Ausstoß in Summe noch zu steigern. Die erhoffte Maskenwirkung muss somit aus logischen Gründen negativ sein, wie ich hier („Das Maskenparadox: https://www.bitchute.com/video/N2IiEHWljwFf/) in 9 Minuten darlege. Die statistischen Zahlen belegen dies ebenfalls (im Video ab Minute 6:48) und 46 Studien treten noch hinzu: http://www.aerzteklaerenauf.de/masken/index.php
  3. Die vorgeschriebene Alltagsmaske aus §3 (1) CoronaschVO.NRW vom 30.11.2020 verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot. Verlangt wird eine "Abdeckung", die "gleich wirksam" ist wie irgend etwas aus beliebigen (wörtlich: oder "anderen") Stoffen, das man "Schal, Tuch" oder "so weiter" nennen mag. Die Abdeckung muss also mindestens gleich wirksam sein, wie das schlechteste denkbare Tuch oder so weiteres. Somit ist überhaupt nicht klar, dass überhaupt eine technisch quantifizierbare (überprüfbare) und von Null unterscheidbare Wirksamkeit geboten ist. Es wurde noch nicht einmal auf die DIN-EN-149 Bezug genommen - und selbst wenn dieses geschähe, jene Norm schweigt sich über die Filterwirkung beim Ausatmen vollständig aus. Auch sind in der Verordnung weder irgenwelche hilfsweise denkbaren Anhaltspunkte wie z. B. maximale Spaltmaße angebeben. Hinzu tritt, dass nach obigen Video auch gar keine technische infektiöses Aerosol reduzierende Fremdschutz-Wirkung gegeben sein kann.
  4. Somit bleibt der Alltagsmaske einzig die gesellschaftspolitische Funktion der Propagandawaffe im Propaganda-Krieg: die Signalgabe der Zustimmung und Unterwerfung in bzw. unter den Aberglauben an das Wohlsorgen unserer Regierung. Nach Art. 1 der UN-Menschenrechtskonvention http://www.un.org/depts/german/menschenrechte/aemr.pdf, "sind alle Menschen frei und gleich an Würde und Rechten geboren, mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen!" Das Tragen der Maske auf gewöhnliche Art signalisiert aber schon von weitem, dass man es nicht besser weiß. Eine Begegnung im Geiste der Brüderlichkeit ist dem Wissenden so nicht möglich. Das Weltanschauliche Bekenntnis zur naturwissenschaftlichen Logik sowie das Verweigern des Propagandakriegsdienstes mit der "Propagandakriegswaffe Alltagsmaske" ist im Übrigen auch von Art. 4 GG gedeckt!
  5. Tatsächlich führen die Regierungen fast aller Länder einen Propagandakrieg gegen das jeweils eigene Volk zur heimlichen Errichtung einer Neuen Weltordnung.

    Es ist für alle Beamten der Konflikt vorprogrammiert, dass sie zum Handlanger des unerträglich Bösen gemacht werden sollen.
    Jetzt ist noch etwas erträgliche Zeit, in Ruhe über alles nachzudenken.

    § 62 Satz 1 BBG, „Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen“ unterliegt nicht der Vorbedingung, dass der oder die Vorgesetzten zuvor ihren Willen zur Beratung bekundet haben. Somit erfolgt das Stützen ‚von unten nach oben stützen‘ unseres Rechtsstaates auch dann, wenn die Mittelschicht von der Spitze schlecht oder falsch informiert wurde und die Verantwortlichkeiten zum Erhalt der Vitalfunktionen liegt auf vielen (genau genommen: auf allen) Schultern.

  6. Die Öffnungsklausel aus §3 (2) Nr. 8 CoronaschVO.NRW vom 30.11.2020 sowie Abs. 3 der Begründung der Bielefelder Allgemeinverfügung (https://www.bielefeld.de/de/covi/allgv/) verstoßen verstößt gegen Art. 1 der UN-Menschenrechtskonvention http://www.un.org/depts/german/menschenrechte/aemr.pdf. Dort heißt es, dass „unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands in bestimmten Gebieten damit zu rechnen sei, dass Mindestabstände nicht sichergestellt werden könnten.“ Mit anderen Worten wird auch Ihnen, mir und jedermann abgesprochen, z. B. um Mitternacht fähig zu sein, das Gebotene zu erfüllen – und zwar unabhängig davon, ob wir es tatsächlich tun. Lt. Der UN-Res. sind wir aber alle mit Vernunft und Gewissen begabt - der Verfügungsgeber hingegen spricht uns dies vollumfänglich ab - beleidigt uns also, während er seinen eigenen Realitätsbezug aufgibt.
  7. U. a. listet § 3 Abs. 6 CoronaschVO.NRW vom 30.11.2020 Ausnahmen zu der in ebenda, Abs. 2 gegebenen Maskentragepflicht auf.
    Weil die Bielefelder Allgemeinverfügung ‚nur‘ die Tragepflicht des § 3 Abs. 2 CoronaSchVO.NRW aktiviert, gelten auch die Ausnahmen des Abs. 6 für die von der Bielefelder Allgemeinverfügung benannten Gebiete. Somit ist – unabhängig einer (vielleicht noch) Minderheitsmeinung der vorausgehenden Punkte 1 bis 4, dass jedenfalls der jeweils Vortragende während seiner Redezeit von der Maskentragpflicht ausgenommen ist. Vgl. auch Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 1765/20, Rn. 1!