Remonstrieren leicht gemacht,
Joachim Baum (Gründer http://Stiftung-Richtertest.de
), Parteimitglied (https://Widerstand2020.de),
Bielefeld, den 30.04.2020
Hiermit sei - mit Dank an Coach Cecil (https://youtu.be/BBsET-tUzzM)
- an das Gewissen aller Staatsdiener (und besonders an das der Polizisten)
appelliert:
Lassen Sie nicht zu, dass man Ihr Gewissen korumpiert,
mit Gedanken, die
halb wahr und halb falsch sind!
"In Gefahr und größter Not bringt der Mittelweg den Tod."
(Friedrich von Logau, Dank an Mathias Bröckers,
https://www.dailymotion.com/video/x7tkq4w .)
- Art. 1 der UN-Menschenrechtserklärung, Resolution 217 A (III):
"Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.
Sie sind mit Vernunft und Gewissen
begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen."
=> Selbstverständlich zählen auch Staatsdiener, wie Polizisten zu den
mit Vernunft und Gewissen begabten Menschen.
- Art. 4 Nr.1 EMRK:
"Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden."
=>
Auch Polizisten sind nicht Sklaven oder Leibeigene ihres Kommandanten!
- Art. 1 (1) S. 2 und (3) GG:
"Die Würde des Menschen zu achten und zu schützen ist Verpflichtung
aller staatlichen Gewalt.
... Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und
Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht."
=> Auch Polizisten sind als vollziehende Gewalt unmittelbar gebunden,
geltende Grundrechte von Bürgern nicht zu verletzen.
Die Fesseln dieser Bindung sind unsichtbar, unhörbar und unmittelbar und
haben sich im Kopf des Staatsdieners zu befinden.
Alles andere, was nicht selbst die verinnerlichte Grundrechtesammlung
(Verfassung) ist, wie z. B. Richterbeschluss oder Befehl ist nicht mehr
unmittelbar.
=> Es gibt nichts, was über das Gewissen eines jeden Menschen und auch
eines jeden Staatsdieners gehen könnte, denn auch
Art. 4 (1) GG, "Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die
Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind
unverletzlich."
- Art. 20 GG (zunächst der Wortlaut in Gänze):
"(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer
Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und
Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden
Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die
vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht
gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle
Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist."
=>
Dieser (nach Art. 79 GG) mit Ewigkeitsgarantie ausgestatte und nach Art. 93
(1) Nr. 4 grundrechtsgleiche Artikel beschreibt die grundgesetzliche
Gewaltwirkungsordnung, nach welcher alle
Staatsgewalt zu funktionieren hat. Wichtig zu erkennen ist, dass alle
Deutschen 1.) die Feststellungsbefugten
einer ggf. stattfindenden Beseitigung
dieser Ordnung sind und dass sie auch 2.) die Befugten
sind, ihre eigenen Möglichkeiten anderer Abhilfe
zu überblicken, denn sie sind ja laut der UN-Res. 217 mit
Vernunft und Gewissen begabt. Grundrechtsmündig sind (siehe https://staatsrecht.honikel.de/de/grundrechte.htm)
sogar Minderjährige.
- § 61 BBG:
"(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz
ihrem Beruf zu widmen.
Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem
Gewissen wahrzunehmen.
Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem
Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.
Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer
Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei
denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen
Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und
Fähigkeiten teilzunehmen."
=> Beamte haben als erkennbare Menschen mit erkennbarer Gestik
aufzutreten.
Sie haben niemals wie Roboter oder gewissenlose
Erfüllungsgehilfen zu funktionieren.
Und wohlgemerkt: Für Ausnahmen
kann es Gründe geben, nicht
Befehle! Befehle wären zu befolgen, Gründe sind
nachzuvollziehen.
Praktische Bedeutung haben Weisungen und Anordnungen. In ihrer Strenge liegen
diese zwischen Gründen und
Befehlen. Auf sie sei nachfolgend eingegangen:
- § 62 BBG:
"(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu
unterstützen.
Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren
allgemeine Richtlinien zu befolgen.
Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen
gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz
unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem
Dienstherrn Folge zu leisten."
=> Die Pflicht zur Beratung ihrer Vorgesetzten
macht den Beamten auch hier zum vollwertigen moralischen und mit Vernunft
und Gewissen begabten Bürger.
Der Beamte vor Ort ist auch der Feststellungsbefugte
eines ggf. höheren Ortes bestehenden Beratungsbedarfs. Dies folgt schon aus
der Logik, dass der gewissenhafte Sehende sich nicht von dem ggf. etwas
Übersehenden (um nicht zu sagen Blinden) (ver-)führen lassen darf. Der
höhere Beamte ist seinerseits ein Fortbildungsverpflichteter,
welcher auch die Beratung von unten anhören muss.
§ 63 BBG:
"(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer
dienstlichen Handlungen die volle persönliche
Verantwortung.
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben
Beamtinnen und Beamte unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren
Vorgesetzten geltend zu machen.
Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn ihre Bedenken
gegen deren Rechtmäßigkeit fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte
oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden.
Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie
ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit.
Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene
Verhalten die Würde des Menschen verletzt
oder strafbar oder ordnungswidrig ist
und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen und Beamten
erkennbar ist.
Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
(3) Verlangt eine Vorgesetzte oder ein Vorgesetzter die sofortige
Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzug ist und die Entscheidung
der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden
kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die
anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen,
wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der
Anordnung verlangt."
=>
Anzumerken ist, dass die Beseitigung der Gewissensfreiheit, der Meinungs-
und Lehrfreiheit (Art. 4, 5 GG) natürlich eine Verletzung der
Menschenwürde ist und die Beseitigung der grundgesetzlichen
Gewaltwirkungsordnung natürlich eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Dies
bezüglich gibt es somit keinerlei Entkommen aus der vollen persönlichen
Verantwortung.
- § 33 BeamtStG (gleichlautend § 60 BBG):
"(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk,
nicht einer Partei.
Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und
ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen.
Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige
Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung
gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres
Amtes ergibt.
- § 38 BeamtStG:
"(1) Beamtinnen und Beamte haben einen Diensteid zu leisten.
Der Diensteid hat eine Verpflichtung auf das Grundgesetz zu
enthalten.
(2) In den Fällen, in denen Beamtinnen und Beamte erklären, dass sie aus
Glaubens- oder Gewissensgründen den Eid nicht leisten wollen, kann für
diese an Stelle des Eides ein Gelöbnis zugelassen werden.
(3) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme von § 7 Abs. 1
Nr. 1 zugelassen worden ist, kann an Stelle des Eides ein Gelöbnis
vorgeschrieben werden.
=>
Deshalb liebe Beamten, denken Sie an
Ihren Diensteid, an ihr Gelöbnis und an ihre Verpflichtung auf das
Grundgesetz!
Deshalb liebe Beamten, denken Sie an
ihre grundgesetzliche Bindung an Ihr Gewissen und werden Sie nicht nach §
48 BeamtStG schadenersatzpflichtig!
Und alle lieben Nichtbeamten mögen an
das Verpflichtungsgesetz denken, welches sie ebenso an ihr Gewissen bindet.
- Die Bundes- und Landespolizeigesetze - § 15 (3) BPolG / § 11 (3) ASOG.Bln / § 2 (3) PolG.NRW / § 4 (2)
PAG.Bayern / § 3 (3) BbgPolG / § 3 (4) SächsPolG / § 4 (3) PAG.Thü / §
2 (3) POG.RLP / § 3 (3) BremPolG / § 2 (3) SPolG / § 52 (3) PolG.BW (dort
"unmittelbarer Zwang" anstelle "Maßnahme") - sagen
nahezu unisono:
"Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist
oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann."
=>
Hier ist zu bedenken, dass die ganzen Shutdown-Gesetze und -Verordnungen
schon erfolgreich waren, noch bevor sie in Kraft traten.
Deshalb liebe Beamten, remonstrieren
Sie, z. B. wenn Sie einzelne friedliche Demonstranten als
Meinungsführer und nicht als Gefährder erkennen und isolieren sollen!
Deshalb liebe Beamten, remonstrieren
Sie, z. B. wenn Sie selbst das Abstandsgebot außer Acht lassen
sollen, nur weil Sie für die Anwendung unmittelbaren Zwanges nicht mit
geeigneten Distanzwirkmitteln (wie z. B. Hundefangschlingen) ausgerüstet
wurden.
Klare Logik führt zu klaren Bildern, die freie Presse wird solche Bilder
sicher nicht verschmähen:
Sollten Sie an die Gefährdungs-Schimäre der Politik glauben, brauchen sich
selbst nicht zu gefährden.
Sollten Sie nicht daran glauben, prüfen Sie bitte Ihr Gewissen! - Beides
geht nicht.
Deshalb liebe Beamten, beraten Sie Ihren
Vorgesetzten dahin gehend, dass auch dieser den seinen beraten kann.
Sollten Sie selbst Bedingungen ausgesetzt gewesen sein, die den Verdacht der
Infektion nicht sicher ausschliessen lassen, dann begeben Sie sich selbst
in Quarantäne - denn sonst würden Sie alle, an denen Sie wirken selbst
gefährden.
P. S.: Leak6 nimmt polizeiinterne Leaks entgegen und ist zur
Sicherung von Remonstrationsdokumenten bereit.
P.P.S: zum
MP3 auf Wordpress