(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis
friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder
auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Gesetz über Versammlungen und Aufzüge
(Versammlungsgesetz)
VersammlG
Ausfertigungsdatum: 24.07.1953
Vollzitat:
"Versammlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.
November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 150 der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 15.11.1978 I 1789;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 8.12.2008 I 2366
Hinweis: Änderung durch Art. 150 V v. 19.6.2020 I
1328 (Nr. 29) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht
abschließend bearbeitet
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 26.7.1985 +++)
Abschnitt I
Allgemeines
§ 1
(1) Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge
zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.
(2) Dieses Recht hat nicht,
1.
wer das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 18 des
Grundgesetzes verwirkt hat,
2.
wer mit der Durchführung oder Teilnahme an einer solchen Veranstaltung
die Ziele einer nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das
Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder
Teil- oder Ersatzorganisation einer Partei fördern will,
3.
eine Partei, die nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das
Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist, oder
4.
eine Vereinigung, die nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten
ist.
§ 2
(1) Wer zu einer öffentlichen Versammlung oder zu einem Aufzug
öffentlich einlädt, muß als Veranstalter in der Einladung seinen Namen
angeben.
(2) Bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen hat jedermann Störungen
zu unterlassen, die bezwecken, die ordnungsgemäße Durchführung zu
verhindern.
(3) Niemand darf bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen
oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen
oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich
führen, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein. Ebenso ist es
verboten, ohne behördliche Ermächtigung Waffen oder die in Satz 1
genannten Gegenstände auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder
Aufzügen mit sich zu führen, zu derartigen Veranstaltungen hinzuschaffen
oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereitzuhalten oder
zu verteilen.
§ 3
(1) Es ist verboten, öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen,
Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer
gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen.
(2) Jugendverbänden, die sich vorwiegend der Jugendpflege widmen, ist auf
Antrag für ihre Mitglieder eine Ausnahmegenehmigung von dem Verbot des
Absatzes 1 zu erteilen. Zuständig ist bei Jugendverbänden, deren
erkennbare Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes
hinaus erstreckt, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,
sonst die oberste Landesbehörde. Die Entscheidung des Bundesministeriums
des Innern, für Bau und Heimat ist im Bundesanzeiger und im Gemeinsamen
Ministerialblatt, die der obersten Landesbehörden in ihren amtlichen
Mitteilungsblättern bekanntzumachen.
§ 4 (weggefallen)
|
Abschnitt II
Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen
§ 5
Die Abhaltung einer Versammlung kann
nur im Einzelfall und nur dann verboten werden, wenn
1.
der Veranstalter unter die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4
fällt, und im Falle der Nummer 4 das Verbot durch die zuständige
Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist,
2.
der Veranstalter oder Leiter der Versammlung Teilnehmern Zutritt gewährt,
die Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne von § 2 Abs. 3 mit sich
führen,
3.
Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, daß der Veranstalter
oder sein Anhang einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf der
Versammlung anstreben,
4.
Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, daß der Veranstalter
oder sein Anhang Ansichten vertreten oder Äußerungen dulden werden, die
ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum
Gegenstand haben. |
Abschnitt III
Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge
|
§ 6
(1) Bestimmte Personen
oder Personenkreise können
in der Einladung von der Teilnahme an einer Versammlung ausgeschlossen
werden.
(2) Pressevertreter können nicht
ausgeschlossen werden; sie haben sich dem Leiter der Versammlung
gegenüber durch ihren Presseausweis ordnungsgemäß auszuweisen. |
kein Ausschluss bestimmter Personen unter freiem
Himmel
durch den Leiter (Einladung oder Hausrecht), sondern nur
nach polizeilicher Feststellung 'gröblichen Störens' gemäß § 18 (3)
und § 19 (4).
Kein Presseprivileg gegen die Polizei. |
§ 7
(1) Jede öffentliche Versammlung muß einen Leiter haben.
(2) Leiter der Versammlung ist der Veranstalter. Wird die Versammlung von
einer Vereinigung veranstaltet, so ist ihr Vorsitzender der Leiter.
(3) Der Veranstalter kann die Leitung einer anderen Person übertragen.
(4) Der Leiter übt das Hausrecht aus.
Auch Ausschlüsse nach Hausrecht nicht schrankenlos
willkürlich,
sondern nur bei 'gröblichen Störens' gemäß § 11.
|
kein Hausrecht unter freiem Himmel.
Analoganwendung aus § 18 ausdrücklich nur für
Absatz 1. |
keine Anmeldepflicht in geschlossenen Räumen. |
§ 14
(1) Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem
Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens
48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter
Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden.
(2) In der Anmeldung ist anzugeben, welche Person für die Leitung der
Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll. |
|
In geschlossenen Räumen
keine behördliche Rechtsgrundlage für
Verbote oder Auflagen. |
§ 15
(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug
verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur
Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des
Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.
(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von
bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn
1.
die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als
Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler
Bedeutung an
die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der
nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und
2.
nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren
Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die
Würde der Opfer beeinträchtigt wird.
Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort
nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem
Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch
Landesgesetz bestimmt.
(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht
angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den
Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem
Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.
(4) Eine verbotene Veranstaltung ist
aufzulösen.
|
In geschlossenen Räumen
keine behördliche Rechtsgrundlage für
Verbote oder Auflagen. |
§ 16
(1) Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind
innerhalb des befriedeten Bannkreises der Gesetzgebungsorgane der Länder
verboten. Ebenso ist es verboten, zu öffentlichen Versammlungen unter
freiem Himmel oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern.
(2) Die befriedeten Bannkreise für die Gesetzgebungsorgane der Länder
werden durch Landesgesetze bestimmt.
(3) Das Weitere regeln die Bannmeilengesetze der Länder.
|
In geschlossenen Räumen
keine behördliche Rechtsgrundlage für
Verbote oder Auflagen. |
§ 17
Die §§ 14 bis 16 gelten nicht für Gottesdienste unter freiem
Himmel, kirchliche Prozessionen, Bittgänge und Wallfahrten, gewöhnliche
Leichenbegängnisse, Züge von Hochzeitsgesellschaften und hergebrachte
Volksfeste. |
In geschlossenen Räumen
keine behördliche Rechtsgrundlage für
Verbote oder Auflagen. |
§ 17a
(1) Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem
Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter
freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die
als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind,
Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren,
mit sich zu führen.
(2) Es ist auch verboten,
1.
an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den
Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu
verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in
einer solchen Aufmachung zurückzulegen.
2.
bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit
sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind,
die Feststellung der Identität zu verhindern.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich um Veranstaltungen im
Sinne des § 17 handelt. Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen
von den Verboten der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn eine Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.
(4) Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung der Verbote der
Absätze 1 und 2 Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere Personen, die
diesen Verboten zuwiderhandeln, von der Veranstaltung ausschließen.
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Analoganwendung einiger Rechtsnormen für
geschlossene Räume
auf Versammlungen unter freiem Himmel.
Aufzüge dürften wahrscheinlich als bewegliche Unterart von Versammlungen
u.f.H.
in die analoge Anwendung einzuschließen sein (Regelungslücke). |
§ 18
(1) Für Versammlungen unter freiem Himmel sind § 7 Abs. 1, §§ 8, 9
Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 2, §§ 12 und 13 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Verwendung von Ordnern bedarf polizeilicher Genehmigung. Sie ist
bei der Anmeldung zu beantragen.
(3) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung
gröblich stören, von
der Versammlung ausschließen. |
In geschlossenen Räumen
keine behördliche Rechtsgrundlage für
Verbote oder Auflagen. |
|
In geschlossenen Räumen
keine behördliche Rechtsgrundlage für
Verbote oder Auflagen. |
|
§ 8
Der Leiter bestimmt den Ablauf der Versammlung. Er hat während der
Versammlung für Ordnung zu sorgen. Er kann die Versammlung jederzeit
unterbrechen oder schließen. Er bestimmt, wann eine unterbrochene
Versammlung fortgesetzt wird.
In geschlossenen Räumen keine Verpflichtung zu einem
'ordnungsgemäßen' Ablauf gegen den Staat nach § 19 (1).
|
Analoganwendung aus §
18.
§ 19
(1, hier nur Satz 1) Der Leiter des Aufzuges hat für den ordnungsmäßigen Ablauf zu
sorgen.
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§ 9
(1) Der Leiter kann sich bei der Durchführung seiner Rechte aus § 8
der Hilfe einer angemessenen Zahl ehrenamtlicher Ordner bedienen. Diese
dürfen keine Waffen oder sonstigen Gegenstände im Sinne vom § 2 Abs. 3
mit sich führen, müssen volljährig und ausschließlich durch weiße
Armbinden, die nur die Bezeichnung "Ordner" tragen dürfen,
kenntlich sein.
(2) Der Leiter ist verpflichtet, die Zahl der von ihm bestellten Ordner
der Polizei auf Anfordern mitzuteilen. Die Polizei kann die Zahl der
Ordner angemessen beschränken. |
Analoganwendung aus §
18 ausdrücklich nur für Absatz 1:
Der Leiter muss nicht nur die Anzahl der Ordner auf deren Verlangen
mitteilen,
sondern nach §18 (2) polizeilich genehmigen lassen.
§ 19
(1) Der Leiter des Aufzuges hat für den ordnungsmäßigen Ablauf zu
sorgen. Er kann sich der Hilfe ehrenamtlicher Ordner bedienen, für welche
§ 9 Abs. 1 und § 18 gelten.
(2) Die Teilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der
Ordnung getroffenen Anordnungen des Leiters oder der von ihm bestellten
Ordner zu befolgen.
(3) Vermag der Leiter sich nicht durchzusetzen, so ist er verpflichtet,
den Aufzug für beendet zu erklären.
(4) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung
gröblich stören, von
dem Aufzug ausschließen. |
§ 10
Alle Versammlungsteilnehmer sind verpflichtet, die zur
Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anweisungen des Leiters oder der
von ihm bestellten Ordner zu befolgen. |
Analoganwendung aus §
18 |
§ 11
(1) Der Leiter kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich
stören,
von der Versammlung ausschließen.
(2) Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sie sofort zu
verlassen. |
Analoganwendung aus §
18 ausdrücklich nur für Absatz 2, also:
kein Ausschluss Einzelner von Versammlungen unter freiem Himmel durch den
Leiter! |
§ 12
Werden Polizeibeamte in eine öffentliche Versammlung entsandt, so
haben sie sich dem Leiter zu erkennen zu geben. Es muß ihnen ein
angemessener Platz eingeräumt werden. |
Analoganwendung aus §
18. |
|
§ 12a
(1) Die Polizei darf Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei oder
im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen nur anfertigen, wenn
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß von ihnen
erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
ausgehen. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte
unvermeidbar betroffen werden.
(2) Die Unterlagen sind nach Beendigung der öffentlichen Versammlung oder
zeitlich und sachlich damit unmittelbar im Zusammenhang stehender
Ereignisse unverzüglich zu vernichten, soweit sie nicht benötigt werden
1.
für die Verfolgung von Straftaten von Teilnehmern oder
2.
im Einzelfall zur Gefahrenabwehr, weil die betroffene Person verdächtigt
ist, Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Versammlung
vorbereitet oder begangen zu haben, und deshalb zu besorgen ist, daß von
ihr erhebliche Gefahren für künftige öffentliche Versammlungen oder
Aufzüge ausgehen.
Unterlagen, die aus den in Satz 1 Nr. 2 aufgeführten Gründen nicht
vernichtet wurden, sind in jedem Fall spätestens nach Ablauf von drei
Jahren seit ihrer Entstehung zu vernichten, es sei denn, sie würden
inzwischen zu dem in Satz 1 Nr. 1 aufgeführten Zweck benötigt.
(3) Die Befugnisse zur Erhebung personenbezogener Informationen nach
Maßgabe der Strafprozeßordnung und des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt. |
§ 19a
Für Bild- und Tonaufnahmen durch die Polizei bei Versammlungen unter
freiem Himmel und Aufzügen gilt § 12a.
|
§ 13
(1) Die Polizei (§ 12) kann die Versammlung nur dann und unter Angabe
des Grundes auflösen, wenn
1.
der Veranstalter unter die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4
fällt, und im Falle der Nummer 4 das Verbot durch die zuständige
Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist,
2.
die Versammlung einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt
oder unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer besteht,
3.
der Leiter Personen, die Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne von §
2 Abs. 3 mit sich führen, nicht sofort ausschließt und für die
Durchführung des Ausschlusses sorgt,
4.
durch den Verlauf der Versammlung gegen Strafgesetze verstoßen wird, die
ein Verbrechen oder von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand
haben, oder wenn in der Versammlung zu solchen Straftaten aufgefordert
oder angereizt wird und der Leiter dies nicht unverzüglich unterbindet.
In den Fällen der Nummern 2 bis 4 ist die Auflösung nur zulässig,
wenn andere polizeiliche Maßnahmen, insbesondere eine Unterbrechung,
nicht ausreichen.
(2) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, haben alle
Teilnehmer sich sofort zu entfernen. |
Analoganwendung aus §
18 ausdrücklich nur für Absatz 2, also
mehr Auflösungsbefugnisse der Polizei nach § 15 (3+4). |
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§ 20
Das Grundrecht des Artikels 8
des Grundgesetzes wird durch die Bestimmungen dieses
Abschnitts eingeschränkt.
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Abschnitt IV
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 21
Wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu
verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln,
Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 22
Wer bei einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug dem Leiter oder
einem Ordner in der rechtmäßigen Ausübung seiner Ordnungsbefugnisse mit
Gewalt oder Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn während der
rechtmäßigen Ausübung seiner Ordnungsbefugnisse tätlich angreift, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 23
Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften,
Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder anderen Darstellungen zur
Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug auffordert,
nachdem die Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt oder
die Auflösung angeordnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 24
Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges Ordner
verwendet, die Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur
Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und
bestimmt sind, mit sich führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 25
Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder
eines Aufzuges
1.
die Versammlung oder den Aufzug wesentlich anders durchführt, als die
Veranstalter bei der Anmeldung angegeben haben, oder
2.
Auflagen nach § 15 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
§ 26
Wer als Veranstalter oder Leiter
1.
eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug trotz vollziehbaren
Verbots durchführt oder trotz Auflösung oder Unterbrechung durch die
Polizei fortsetzt oder
2.
eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne
Anmeldung (§ 14) durchführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft.
|
|
§ 27
(1) Wer bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder
sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder
Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt, ohne
dazu behördlich ermächtigt zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer ohne
behördliche Ermächtigung Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne des
Satzes 1 auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit
sich führt, zu derartigen Veranstaltungen hinschafft oder sie zur
Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereithält oder verteilt.
(2) Wer
1.
entgegen § 17a Abs. 1 bei öffentlichen Versammlungen unter freiem
Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter
freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die
als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind,
Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren,
mit sich führt,
2.
entgegen § 17a Abs. 2 Nr. 1 an derartigen Veranstaltungen in einer
Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die
Feststellung der Identität zu verhindern, teilnimmt oder den Weg zu
derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurücklegt oder
3.
sich im Anschluß an oder sonst im Zusammenhang mit derartigen
Veranstaltungen mit anderen zusammenrottet und dabei
a)
Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von
Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit
sich führt,
b)
Schutzwaffen oder sonstige in Nummer 1 bezeichnete Gegenstände mit sich
führt oder
c)
in der in Nummer 2 bezeichneten Weise aufgemacht ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 28
Wer der Vorschrift des § 3 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 29
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug teilnimmt, deren
Durchführung durch vollziehbares Verbot untersagt ist,
1a.
entgegen § 17a Abs. 2 Nr. 2 bei einer öffentlichen Versammlung unter
freiem Himmel, einem Aufzug oder einer sonstigen öffentlichen
Veranstaltung unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Gegenstände,
die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung
der Identität zu verhindern, mit sich führt.
2.
sich trotz Auflösung einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges
durch die zuständige Behörde nicht unverzüglich entfernt,
3.
als Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder
eines Aufzuges einer vollziehbaren Auflage nach § 15 Abs. 1 oder 2 nicht
nachkommt,
4.
trotz wiederholter Zurechtweisung durch den Leiter oder einen Ordner
fortfährt, den Ablauf einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges
zu stören,
5.
sich nicht unverzüglich nach seiner Ausschließung aus einer
öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug entfernt,
6.
der Aufforderung der Polizei, die Zahl der von ihm bestellten Ordner
mitzuteilen, nicht nachkommt oder eine unrichtige Zahl mitteilt (§ 9 Abs.
2),
7.
als Leiter oder Veranstalter einer öffentlichen Versammlung oder eines
Aufzuges eine größere Zahl von Ordnern verwendet, als die Polizei
zugelassen oder genehmigt hat (§ 9 Abs. 2, § 18 Abs. 2), oder Ordner
verwendet, die anders gekennzeichnet sind, als es nach § 9 Abs. 1
zulässig ist, oder
8.
als Leiter den in eine öffentliche Versammlung entsandten Polizeibeamten
die Anwesenheit verweigert oder ihnen keinen angemessenen Platz einräumt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis
5 mit einer Geldbuße bis tausend Deutsche Mark und in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 6 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche
Mark geahndet werden.
§ 29a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 16 Abs. 1 an einer
öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder an einem Aufzug
teilnimmt oder zu einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder
zu einem Aufzug auffordert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend
Deutsche Mark geahndet werden.
§ 30
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 27 oder § 28 oder eine
Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a oder 3 bezieht, können
eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Abschnitt V
Schlußbestimmungen
§ 31 (Aufhebungsvorschriften)
§ 32
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten
Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf
Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen werden,
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 33
(Inkrafttreten)
Anlage (zu § 15 Abs. 2)
Die Abgrenzung des Ortes nach § 15 Abs. 2 Satz 2 (Denkmal für die
ermordeten Juden Europas) umfasst das Gebiet der Bundeshauptstadt Berlin,
das umgrenzt wird durch die Ebertstraße, zwischen der Straße In den
Ministergärten bzw. Lennestraße und der Umfahrung Platz des 18. März,
einschließlich des unbefestigten Grünflächenbereichs Ebertpromenade und
des Bereichs der unbefestigten Grünfläche im Bereich des
J.-W.-von-Goethe-Denkmals, die Behrenstraße, zwischen Ebertstraße und
Wilhelmstraße, die Cora-Berliner-Straße, die Gertrud-Kolmar-Straße,
nördlich der Einmündung der Straße In den Ministergärten, die
Hannah-Arendt-Straße, einschließlich der Verlängerung zur
Wilhelmstraße. Die genannten Umgrenzungslinien sind einschließlich der
Fahrbahnen, Gehwege und aller sonstigen zum Betreten oder Befahren
bestimmten öffentlichen Flächen Bestandteil des Gebiets.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/versammlg/BJNR006840953.html
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